OGH 8 ObA 26/22i
Worum es ging: Muss ich als Arbeitnehmer auf die Interessen der Firma achten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie schulden Ihrem Arbeitgeber nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch Rücksicht auf die Interessen des Betriebs. Sie müssen alles unterlassen, was dem Unternehmen und seinen Chancen schadet. Außerdem müssen Sie vor drohenden Schäden warnen und bei deren Beseitigung mithelfen.
Ihr Arbeitgeber hält Ihnen Ihr Entgelt nur dann ungebührlich vor oder kürzt es ungebührlich, wenn er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist. Nur dann liegt eine ungebührliche Schmälerung vor.
Eine Rechtsansicht ist jedenfalls dann nicht mehr vertretbar, wenn die anzuwendende Bestimmung eindeutig ist und es dazu obendrein bereits Entscheidungen des Höchstgerichts gibt. In einem solchen Fall kann sich die Behörde nicht darauf berufen, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen.
Ihr Arbeitgeber darf den Umfang Ihrer Arbeitspflicht und damit Ihr Entgelt nicht auf Dauer einseitig ändern. Das darf er auch dann nicht, wenn er damit auf ein vertragswidriges Verhalten reagieren will. Tut er es dennoch, dürfen Sie vorzeitig austreten.
Eine Rechtsansicht gilt als nicht mehr vertretbar, wenn von einer klaren Gesetzeslage abgewichen wird, ohne sorgfältig zu überlegen und die Gründe dafür darzulegen. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 12.05.2021, 7 Cga 25/21b-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.02.2022, 8 Ra 2/22f-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 ABGB § 1503 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 26 ArbVG § 97
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.767 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Geschäftszahl
8ObA26/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Graf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. J*, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 19.683,84 EUR brutto sA, Feststellung und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2022, GZ 8 Ra 2/22f-27, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. Mai 2021, GZ 7 Cga 25/21b-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.199,42 EUR (darin 366,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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