Wann darf ich wegen zu wenig Lohn sofort aus dem Job austreten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Bestimmung des § 1155 Abs 3 ABGB (= aufrechter Entgeltanspruch von Arbeitnehmern, deren Dienstleistungen aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020 nicht zustande kommen) hätte dem Arbeitgeber infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bekannt sein müssen; das Vorenthalten von Entgelt ist daher ungebührlich und berechtigt zum vorzeitigen Austritt.OGH 8 ObA 26/22i, 25.05.2022
- Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen.OGH 9 ObA 87/08x, 26.08.2009
- Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn der § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw Wissen müssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts - ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern - jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt.OGH 9 ObA 87/08x, 26.08.2009
- Hier: Zu § 82a lit d GewO.OGH 9 ObA 37/08v, 08.10.2008
- Hier: Die behauptete Entgeltschmälerung betrifft ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen, deren Bemessung unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig ist. Die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen ist daher nicht im Sinn einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht im Sinn einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten.OGH 9 ObA 7/04a, 02.02.2005
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird.OGH 9 ObA 6/03b, 07.05.2003
- Ein ungebührliches Schmälern und Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittstatbestandes liegt nicht vor, wenn nur eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt.OGH 9 ObA 246/00t, 22.11.2000
- Im Ausgleich ist das Vorenthalten des Entgeltrückstandes dem Ausgleichsschuldner, an dessen Arbeitgebereigenschaft sich durch die Ausgleichseröffnung nichts ändert, unmittelbar zuzurechnen. Hat aber der Ausgleichsverwalter dem Ausgleichsschuldner, gesetzlich gedeckt, die Auszahlung der Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung untersagt, war der Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt des Austrittes an die Bestimmungen der Ausgleichsordnung und die Weisungen des Ausgleichsverwalters gebunden und nicht berechtigt, die Ausgleichsforderung des Klägers außerhalb der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens sofort und vollständig auszuzahlen.OGH 9 ObA 189/99f, 03.11.1999
- Da der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit.OGH 8 ObS 208/98s, 24.08.1998
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 97/90, 23.05.1990
- Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht.OGH 4 Ob 73/85, 25.06.1985
- § 39 Z4 SchSpGOGH 4 Ob 124/79, 18.12.1979
- Es ist aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers zurückgehalten wird.OGH 4 Ob 70/78, 17.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028896 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 8 ObA 26/22i, 25.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 51/18k, 24.09.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 28/18b, 25.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.