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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.06.2022 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 97/22h

Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

Nur wenn Sie es beantragen. Der Beschluss, mit dem die Zurückziehung zur Kenntnis genommen wird, enthält von sich aus keine Kostenentscheidung. Stellen Sie Ihren Kostenantrag rechtzeitig vorher, wird darüber entschieden; sonst lässt sich das später nicht mehr nachholen.

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Für die Zurücknahme einer Revision gelten dieselben Grundsätze wie für die Zurücknahme einer Berufung. Was für das eine Rechtsmittel gilt, gilt daher auch für das andere.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 513

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.523 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Geschäftszahl

5Ob97/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* S*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.883,59 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 53 R 24/22v-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 15. Dezember 2021, GZ 1 C 840/20w-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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