OGH 5 Ob 215/21k
Worum es ging: Was wird aus meinem Verfahren, wenn die Genossenschaft verschmilzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Genossenschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Vermögen mit der Eintragung auf die aufnehmende Genossenschaft über und sie selbst erlischt. Die aufnehmende Genossenschaft folgt ihr in alle Rechte und Pflichten nach. In einem laufenden Verfahren wird die Parteibezeichnung entsprechend richtiggestellt.
Ja. Wird die berechtigte Gesellschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Wiederkaufsrecht nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über. Dasselbe gilt für Vormiet- und Vorpachtrechte.
Ja. Bleibt in einer Kommanditgesellschaft nur ein Gesellschafter übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und ihr Vermögen geht auf ihn über. Ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft geht dabei nicht unter, sondern auf den verbleibenden Gesellschafter über.
Ja. Wird eine Genossenschaft von einer anderen aufgenommen, geht ein ihr eingeräumtes Vorkaufsrecht mit dem gesamten Vermögen auf die übernehmende Genossenschaft über. Durch die Verschmelzung erlischt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 26.05.2021
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 23.09.2021, 2 R 213/21w
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1070 ABGB § 1074 GBG 1955 § 136 UGB § 142
Entscheidungstext
45 Absätze, 15.930 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2022
Geschäftszahl
5Ob215/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin E* F*, vertreten durch Mag. Clemens Schmölz, LL.M., Öffentlicher Notar in Feldkirch, wegen Löschung eines Vorkaufsrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. September 2021, AZ 2 R 213/21w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 26. Mai 2021, TZ 4456/2021, über den Rekurs der R* M* eGen *, vertreten durch Dr. Richard Forster MBL, Öffentlicher Notar in Feldkirch, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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