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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2022 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 215/21k

Worum es ging: Was wird aus meinem Verfahren, wenn die Genossenschaft verschmilzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Genossenschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Vermögen mit der Eintragung auf die aufnehmende Genossenschaft über und sie selbst erlischt. Die aufnehmende Genossenschaft folgt ihr in alle Rechte und Pflichten nach. In einem laufenden Verfahren wird die Parteibezeichnung entsprechend richtiggestellt.

Ja. Wird die berechtigte Gesellschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Wiederkaufsrecht nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über. Dasselbe gilt für Vormiet- und Vorpachtrechte.

Ja. Bleibt in einer Kommanditgesellschaft nur ein Gesellschafter übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und ihr Vermögen geht auf ihn über. Ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft geht dabei nicht unter, sondern auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Ja. Wird eine Genossenschaft von einer anderen aufgenommen, geht ein ihr eingeräumtes Vorkaufsrecht mit dem gesamten Vermögen auf die übernehmende Genossenschaft über. Durch die Verschmelzung erlischt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1070 ABGB § 1074 GBG 1955 § 136 UGB § 142

Entscheidungstext

45 Absätze, 15.930 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Geschäftszahl

5Ob215/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin E* F*, vertreten durch Mag. Clemens Schmölz, LL.M., Öffentlicher Notar in Feldkirch, wegen Löschung eines Vorkaufsrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. September 2021, AZ 2 R 213/21w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 26. Mai 2021, TZ 4456/2021, über den Rekurs der R* M* eGen *, vertreten durch Dr. Richard Forster MBL, Öffentlicher Notar in Feldkirch, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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