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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1074

§ 1074. Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Vorkaufsrecht kann auch selbstständig durch Vertrag vereinbart werden. In jedem Fall gilt aber: Sie können es weder an einen Dritten abtreten noch geht es auf Ihre Erben über. Es steht nur Ihnen persönlich zu.

Ein Vorpachtrecht wird nach denselben Regeln beurteilt wie ein Vorkaufsrecht. Etwas anderes gilt nur dort, wo Besonderheiten des Pachtrechts dem entgegenstehen.

Nein. Das Vorkaufsrecht kann weder an einen Dritten abgetreten noch auf die Erben übertragen werden. Damit wird die Beschränkung des freien Verkehrs, die in einem Vorkaufsrecht liegt, zeitlich begrenzt. Erlischt etwa eine berechtigte Gesellschaft durch Verschmelzung, geht das Recht ebenfalls unter.

Ein Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden, etwa einer Gesellschaft oder einer Gemeinde. Es endet, wenn diese juristische Person untergeht.

Ja. Bleibt in einer Kommanditgesellschaft nur ein Gesellschafter übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und ihr Vermögen geht auf ihn über. Ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft geht dabei nicht unter, sondern auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Ja. Wird eine Genossenschaft von einer anderen aufgenommen, geht ein ihr eingeräumtes Vorkaufsrecht mit dem gesamten Vermögen auf die übernehmende Genossenschaft über. Durch die Verschmelzung erlischt es nicht.

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