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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 89/22g

Worum es ging: Gilt als zugestanden, was ich im Prozess nicht bestritten habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.

Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 267 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.714 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Geschäftszahl

5Ob89/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Korp Rechtsanwalts GmbH in Andorf, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen 8.420,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 8.419,71 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2022, GZ 6 R 142/21f-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 20. September 2021, GZ 6 C 31/21s-52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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