Kann ich beim Höchstgericht rügen, dass etwas als zugestanden galt?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 29.06.2022 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 266 ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich.OGH 17 Ob 19/11k, 19.09.2011
- Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis (§ 267 ZPO) im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar.OGH 10 ObS 151/04k, 25.01.2005
- Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, geht der Beweisaufnahme stets voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstand, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist daher im Rahmen der Verfahrensrüge möglich.OGH 1 Ob 14/93, 11.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 5 Ob 89/22g, 29.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 39/18b, 17.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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