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Kann ich beim Höchstgericht rügen, dass etwas als zugestanden galt?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 29.06.2022 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 266 ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 25.

Im Gesetz

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