OGH 8 ObA 50/22v
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.
Eine Klausel, die Ihnen nach dem Ausscheiden verbietet, Mandanten oder Kunden Ihres früheren Arbeitgebers zu betreuen, gilt als Konkurrenzklausel. Das gilt gleichermaßen, wenn Sie danach angestellt oder selbständig tätig sind. Für solche Klauseln gelten daher dieselben gesetzlichen Grenzen wie für andere Konkurrenzklauseln.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.04.2022, 10 Ra 9/22z-14
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.114 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Geschäftszahl
8ObA50/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfram Hitz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M* T*, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen 15.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2022, GZ 10 Ra 9/22z-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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