Darf mir mein früherer Arbeitgeber die Betreuung seiner Kunden verbieten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 29.06.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch Kundenschutzklauseln können mobilitätshemmend wirken, sodass der Gesetzeszweck des § 36 Abs 2 AngG („Entgeltgrenze“) genauso für sie gilt.OGH 8 ObA 50/22v, 29.06.2022
- Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel.OGH 9 ObA 134/19z, 17.12.2019
- Hier: Mit Konkurrenzklausel mitvereinbarte Kundenschutzklausel.OGH 8 ObA 12/19a, 29.04.2019
- Hier: Verstoß gegen § 25 HVertrG.OGH 6 Ob 88/11a, 21.12.2011
- Derartige „Kundenschutzklauseln" sind grundsätzlich zulässig.OGH 8 ObA 58/08z, 14.10.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen beziehungsweise diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG.OGH 9 ObA 37/07t, 28.03.2007
- Der Zweck einer „Mandantenschutzklausel" liegt darin, den Kundenstock der Arbeitgeberin zu schützen. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG.OGH 9 ObA 185/05d, 22.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118907 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 8 ObA 50/22v, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 48/20x, 23.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 134/19z, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 12/19a, 29.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das gesetzliche Verbot für Mitarbeiter in Wirtschaftstreuhandberufen und die Konkurrenzklausel im Angestelltenrecht verfolgen einen ähnlichen Zweck. Beide schützen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Dienstgebers. Zwischen den für ihn tätigen Personen und den ständig betreuten Klienten entsteht nämlich oft ein Vertrauensverhältnis, das eine Abwerbung erleichtert.
Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.