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Angestelltengesetz · Fassung ab 29.12.2015

AngG Art. 1 § 36

Konkurrenzklausel. § 36. (1)Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als: 1. der Angestellte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist; 2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Angestellten in dem Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt; und 3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält. (2)Eine Vereinbarung nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des Entgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Schwankte Ihr Verdienst im letzten Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses, wird für die Abfertigung der Monatsdurchschnitt dieses Jahres herangezogen, also ein Zwölftel des gesamten Jahresentgelts. Dabei zählen auch Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Sonderzahlungen mit, wenn sie regelmäßig zum Entgelt gehörten. Dasselbe gilt für die Entschädigung bei einer unberechtigten Entlassung.

Eine Klausel, die Ihnen nach dem Ausscheiden verbietet, Mandanten oder Kunden Ihres früheren Arbeitgebers zu betreuen, gilt als Konkurrenzklausel. Das gilt gleichermaßen, wenn Sie danach angestellt oder selbständig tätig sind. Für solche Klauseln gelten daher dieselben gesetzlichen Grenzen wie für andere Konkurrenzklauseln.

Ob eine Vereinbarung als Konkurrenzklausel gilt, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern was sie inhaltlich bewirkt. Entscheidend ist, ob sie Ihre Erwerbstätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses nach den konkreten Umständen einschränkt.

Verstoßen Sie gegen eine Konkurrenzklausel, entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe nicht schon deshalb, weil kein greifbarer Schaden entstanden ist. Die Strafe soll die Verpflichtung auch verstärken und absichern.

Nicht unbedingt. Ist dem Arbeitgeber durch Ihr Verhalten überhaupt kein Schaden entstanden, kann das Gericht die vereinbarte Konventionalstrafe bis auf null mäßigen. Die Höhe des tatsächlichen Schadens ist dabei das wichtigste Kriterium; abgewogen werden die Interessen beider Seiten.

Ja. Verstößt die Vereinbarung wegen besonderer Umstände, vor allem wegen der Art ihres Zustandekommens, gegen die guten Sitten, ist sie von Anfang an nichtig. Dann muss gar nicht mehr geprüft werden, ob sie Ihr berufliches Fortkommen unbillig erschwert.

Es wird abgewogen: Ihr Bestreben, Ihre Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, steht dem Interesse Ihres früheren Arbeitgebers gegenüber, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden. Eingeschränkt wird die Klausel nur, wenn Ihr Interesse wesentlich schutzwürdiger ist. Die Umstände dafür müssen Sie vorbringen und beweisen.

Nein. Sie dürfen durch die Beschränkung nicht gezwungen werden, Ihre Kenntnisse und Berufserfahrung brachliegen zu lassen, einen erlernten Spezialberuf aufzugeben und in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln. Das gilt umso mehr, wenn ein beruflicher Wechsel wegen Ihres Alters ohnehin schwerfällt.

Eine Vereinbarung, mit der Sie echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim halten müssen, ist keine Konkurrenzklausel. Für sie gelten daher auch nicht deren zeitliche Grenzen. Sie schützt nicht nur vor der Weitergabe an andere, sondern auch davor, dass Sie die Geheimnisse selbst als Mitbewerber nutzen.

Eine Konkurrenzklausel wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Zahlt Ihnen der Arbeitgeber für die Zeit danach nichts, liegt grundsätzlich ein unentgeltliches Geschäft vor. Dann ist die für Sie günstigere Auslegung zu wählen, unabhängig davon, wer die unklare Formulierung gewählt hat.

Eine Konkurrenzklausel kann im Einzelfall eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung Ihrer Freizügigkeit sein. Voraussetzung ist, dass sie verhältnismäßig ist, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und Inländer wie Ausländer gleich trifft. Ob das zutrifft, muss das Gericht am Maßstab des Unionsrechts prüfen.

Nein. Die 2006 eingeführte Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln wirkt nicht zurück. Für Vereinbarungen aus der Zeit davor kommt es auf diese Grenze nicht an.

Wenn Sie eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen sollen, kommt es für die Herabsetzung vor allem auf den tatsächlichen Schaden Ihres früheren Arbeitgebers an. Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot zählt der Schaden aus der Konkurrenztätigkeit, beim Abwerben von Kunden der entgangene Reingewinn. Beurteilt wird das immer nach dem einzelnen Fall.

Das Gericht kann eine vereinbarte Vertragsstrafe herabsetzen. Ist die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen, bleibt nur dieser eine Gesichtspunkt außer Betracht. Die übrigen Umstände werden weiterhin berücksichtigt.

Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel allein ist nur ein Vertragsbruch. Sittenwidrig wird er, wenn zusätzliche Umstände dazukommen, etwa wenn Geschäftsunterlagen kopiert werden oder wenn ein Mitarbeiter schon während des laufenden Dienstverhältnisses betreute Kunden für sich abwirbt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Wie eine Konkurrenzklausel im Einzelfall zu verstehen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Mit einem Versicherungsvertreter kann für die Zeit nach Vertragsende keine wirksame Konkurrenzklausel vereinbart werden. Das gilt auch dann, wenn er nur für einen Auftraggeber arbeitet und wirtschaftlich unselbständig ist. Er bleibt darauf angewiesen, seine bestehenden geschäftlichen Verbindungen weiter zu nutzen.

Das gesetzliche Verbot für Mitarbeiter in Wirtschaftstreuhandberufen und die Konkurrenzklausel im Angestelltenrecht verfolgen einen ähnlichen Zweck. Beide schützen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Dienstgebers. Zwischen den für ihn tätigen Personen und den ständig betreuten Klienten entsteht nämlich oft ein Vertrauensverhältnis, das eine Abwerbung erleichtert.

Es gilt von Gesetzes wegen, solange das Rechtsverhältnis mit dem Berufsberechtigten dauert, und endet mit dessen Beendigung. Für Angestellte ist es keine gesetzliche Konkurrenzklausel für die Zeit danach, sondern eine berufsspezifische Ausformung des Wettbewerbsverbots während des aufrechten Dienstverhältnisses.

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