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Kann ich zum Höchstgericht, weil die Fachliteratur anderer Meinung ist?

betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Verfahrensbeteiligte
Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprechung ablehnende Lehrmeinung beruft, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben und der OGH hat, sofern er sich der Lehrmeinung anschließt, dieses Rechtsmittel zuzulassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 18.

Genannte Normen

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs1 K

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