Kann ich zum Höchstgericht, weil die Fachliteratur anderer Meinung ist?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Verfahrensbeteiligte
Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprechung ablehnende Lehrmeinung beruft, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben und der OGH hat, sofern er sich der Lehrmeinung anschließt, dieses Rechtsmittel zuzulassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereinzelte Lehrmeinung, nach der es fraglich sei, ob die zum AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung weiter aufrecht erhalten werden kann, dies im Ergebnis aber, wie die herrschende Ansicht, ohnehin bejaht.OGH 1 Ob 31/23z, 28.02.2023
- Hier: Von der ständigen Rechtsprechung, dass Kundenschutzklauseln grundsätzlich als Konkurrenzklauseln iSd § 36 AngG zu behandeln sind, abweichende Lehrmeinung.OGH 8 ObA 50/22v, 29.06.2022
- Durch die Bezugnahme auf eine anderslautende zweitinstanzliche Entscheidung des Berufungsgerichts (in seinem die Revision doch zulassenden Abänderungsausspruch) wird keine über den Anlassfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.OGH 2 Ob 10/15g, 09.09.2015
- Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter.OGH 2 Ob 165/13y, 14.11.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 1 Ob 64/24d, 27.05.2024
- OGH 8 Ob 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 23/23i, 13.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 31/23z, 28.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 50/22v, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/18b, 20.03.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs1 K
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Zulassung der Revision
Verfahrensrecht · Keine erhebliche Rechtsfrage bei klarem Gesetz
Verfahrensrecht · Zulässigkeit der Revision beim Höchstgericht
Verfahrensrecht · Zurückweisung einer außerordentlichen Revision
Verfahrensrecht · Alte Rechtsprechung als Revisionsgrund