OGH 8 ObA 18/22p
Worum es ging: Wie eindeutig muss mein Verhalten für eine stillschweigende Zusage sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2022, 7 Ra 123/21s-28
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 5 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.288 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2022
Geschäftszahl
8ObA18/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G* Z*, vertreten durch Dr. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2022, GZ 7 Ra 123/21s-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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