Kann ein Vertrag ohne Worte geändert oder aufgehoben werden?
betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer, Arbeitnehmer, Versicherte
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Konkludenter Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG.OGH 1 Ob 138/25p, 11.11.2025
- Hier: Frühere Rückstellung des Bestandobjekts über Ersuchen des Mieters. Keine Anhaltspunkte, dass damit das Bestandverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits einvernehmlich beendet werden sollte.OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024
- Hier: Konkludenter Ausschluss der Anrechnungsregel des § 1155 ABGB verneint.OGH 9 ObA 52/23x, 27.09.2023
- Hier: (keine) konkludente Auftragserteilung an einen RechtsanwaltOGH 6 Ob 177/22f, 17.05.2023
- Hier: Da der Erklärte in Kenntnis der Ablehnung der Übernahme des ihm von der Voreigentümerin eingeräumten Wohnrechts durch die Erklärende war, konnte er auch allein aus dem Umstand, dass sie ihn nach der Übertragung des Eigentums nicht zum Auszug aufforderte, nicht auf die schlüssige Einräumung oder Übernahme des Wohnungsrechts schließen.OGH 7 Ob 104/22b, 28.09.2022
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- Hier: Frage der Auslegung im Einzelfall, ob ein nachträgliches Schreiben des Arbeitgebers die bereits zugegangene Kündigung abändern konnte.OGH 8 ObA 24/22w, 25.05.2022
- Hier: Konkludente Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur teilweisen Vermietung durch den Wohnungsgebrauchsberechtigten.OGH 17 Ob 11/21y, 31.01.2022
- Hier: Konkludente Arbeitgeberkündigung und konkludente einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses verneint.OGH 10 ObS 4/21t, 27.04.2021
- Hier: Einzelfallentscheidung.OGH 9 Ob 63/20k, 27.01.2021
- Hier: Abtretung von Unterlassungsansprüchen an die Eigentümergemeinschaft verneint.OGH 3 Ob 179/12p, 17.10.2012
- Hier: Keine nachträgliche (konkludente) Abänderung des bereits zustande gekommenen Vertrags.OGH 1 Ob 8/10y, 09.03.2010
- Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 4 Ob 173/08g, 18.11.2008
- Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 6 Ob 95/08a, 05.06.2008
- Hier: konkludente Versicherungsvertragsverlängerung.OGH 7 Ob 280/04h, 15.12.2004
- Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus.OGH 1 Ob 36/00a, 06.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 73.
- OGH 9 Ob 49/26k, 31.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 138/25p, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 41/25i, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 74/25b, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 160/24v, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 72/24w, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 75/24v, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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