OGH 8 ObA 49/22x
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Eine Vereinbarung, mit der Sie echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim halten müssen, ist keine Konkurrenzklausel. Für sie gelten daher auch nicht deren zeitliche Grenzen. Sie schützt nicht nur vor der Weitergabe an andere, sondern auch davor, dass Sie die Geheimnisse selbst als Mitbewerber nutzen.
Nutzt ein früherer Mitarbeiter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines alten Arbeitgebers, ist das nur unter besonderen Umständen sittenwidrig. Das ist der Fall, wenn er sich die Geheimnisse planmäßig und unbefugt verschafft hat, um sie nach dem Ausscheiden im Wettbewerb zu verwerten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.04.2022, 8 Ra 66/21s-46
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.295 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2022
Geschäftszahl
8ObA49/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* e.U., *, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2022, GZ 8 Ra 66/21s-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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