Zum Inhalt springen

Darf ich Firmenwissen nach dem Jobwechsel für mich nutzen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer
Nutzt ein früherer Mitarbeiter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines alten Arbeitgebers, ist das nur unter besonderen Umständen sittenwidrig. Das ist der Fall, wenn er sich die Geheimnisse planmäßig und unbefugt verschafft hat, um sie nach dem Ausscheiden im Wettbewerb zu verwerten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 18.07.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078330 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Genannte Normen

UWG §1 D3d; UWG §11

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Wissen aus dem alten Arbeitsverhältnis

Ja, grundsätzlich schon. Was Sie im früheren Arbeitsverhältnis redlich erfahren haben, dürfen Sie später verwerten. Unlauter wird es erst bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie schon während des Arbeitsverhältnisses innerlich die Seite gewechselt haben oder vorsätzlich gegen eine vereinbarte Geheimhaltung verstoßen.

günstig für Arbeitnehmer Mitgenommene Unterlagen ehemaliger Mitarbeiter

Waren die darin enthaltenen Informationen ohnehin allgemein zugänglich, etwa als Stand der Technik, hätten sie auch auf redlichem Weg erlangt werden können. Dem Verlangen, ihre Nutzung zu unterlassen, steht dann der Einwand entgegen, dass derselbe Zustand auch rechtmäßig eingetreten wäre.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Kopieren von Betriebsgeheimnissen vor dem Austritt
Wettbewerb · Betriebsgeheimnisse nach Dienstende
Wettbewerb · Konkurrenzklausel und Abwerben von Kunden