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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2022 · Fall aus Salzburg

OGH 3 Ob 116/22p

Worum es ging: Kann der Gegner einwenden, dass ich nicht allein klagen darf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.

Schließt ein Miteigentümer, dem nicht die Mehrheit gehört, ohne Zustimmung der anderen einen Bestandvertrag ab, bindet dieser die übrigen Eigentümer nicht. Sie können gegen den Mieter mit Räumungsklage vorgehen.

Bei entliehenen, gemieteten oder verwahrten Sachen kann man Gegenforderungen grundsätzlich nicht aufrechnen und die Sache auch nicht zurückbehalten, weil derjenige, der sie zurückfordert, mit solchen Ansprüchen typischerweise nicht rechnet. Sind Gegenansprüche aber von vornherein zu erwarten, etwa weil Sie den laufenden Aufwand für die Erhaltung getragen haben oder die Verwahrung entgeltlich war, gilt dieses Verbot nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.961 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Geschäftszahl

3Ob116/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* V*, vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei M* V*, vertreten durch Mag. Dr. Silvia Maus, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Räumung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Mai 2022, GZ 22 R 75/22s-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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