Gilt mein Mietvertrag, wenn nur ein Miteigentümer unterschrieben hat?
günstig für Miteigentümer betrifft Mieter, Miteigentümer, Vermieter
Schließt ein Miteigentümer, dem nicht die Mehrheit gehört, ohne Zustimmung der anderen einen Bestandvertrag ab, bindet dieser die übrigen Eigentümer nicht. Sie können gegen den Mieter mit Räumungsklage vorgehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 20.07.2022 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Der vom Minderheitseigentümer oder Hälfteeigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentumsgenossen abgeschlossene Bestandvertrag bindet diese nicht; sie können vielmehr gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen (mit eingehender Darstellung der bisherigen, nicht einheitlichen Judikatur).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein bloß mit einem Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Zustimmung durch die anderen Teilhaber geschlossener Bestandvertrag verpflichtet zwar jene, dem Vertragspartner die zugesicherte Rechtsstellung zu verschaffen, ein auch die Eigentumsgemeinschaft als solche bindender Rechtstitel zum Gebrauch des Gemeinschaftsguts oder einzelner Teile hievon ist dieser Vertrag hingegen nicht, sodass dem anderen Hälfteeigentümer gegen den Dritten die Räumungsklage nur verwehrt wäre, wenn er der Begründung des Benützungsrechtsverhältnisses durch seinen Teilhaber wenigstens konkludent zugestimmt hätte.OGH 1 Ob 36/00a, 06.10.2000
- Hier: Der überstimmte Minderheitseigentümer kann, solange die Maßnahme nicht von Außerstreitrichter bewilligt ist, gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen.OGH 3 Ob 71/86, 19.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 3 Ob 116/22p, 20.07.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 837
- ABGB § 1090
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