Kann der Gegner einwenden, dass ich nicht allein klagen darf?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Minderheitseigentümer, Gesellschafter
Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Jedem Teilhaber einer Gemeinschaft steht das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf. Der Gegner kann sich einer derartigen Klage gegenüber nicht darauf berufen, dass der Kläger allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht befugt sei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erhebung einer Räumungsklage gegen titellose BenützerOGH 7 Ob 179/24k, 20.11.2024
- Hier: Negatorienklage.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Scheitern der Klage gegen die Lebensgefährtin des anderen Miteigentümers, da die Klage im Widerspruch zu dessen Verhalten steht.OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023
- Jeder Minderheitseigentümer ist daher auch zur Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer einer Wohnung aktivlegitimiert. Er bedarf zur Klagsführung nicht der Zustimmung der übrigen Mitmieter.OGH 10 Ob 53/08d, 10.06.2008
- Auch ein Minderheitseigentümer kann daher die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern im petitorischen und possessorischen Verfahren begehren.OGH 10 Ob 53/08d, 10.06.2008
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Der einzelne Partner darf dabei keine Ansprüche verfolgen, deren Geltendmachung eine Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft vorausgehen muss.OGH 4 Ob 8/04m, 16.03.2004
- Hier: Geltendmachung von Rechten aus Grunddienstbarkeiten.OGH 1 Ob 6/00i, 28.04.2000
- Hier: Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch.OGH 2 Ob 55/99y, 29.04.1999
- Ein Miteigentümer kann allein Gemeinschaftsrechte nur soweit geltend machen, als er damit vorhandene Rechte der Gemeinschaft wahren will, nicht aber soweit er dadurch erst Rechte für sich und die Miteigentümer zu erwirken versucht.OGH 6 Ob 346/97v, 10.06.1998
- Und zwar alle possessorischen Rechtsmittel sowie Räumungsklagen, Negatorienklagen und Eigentumsklagen.OGH 1 Ob 80/97i, 24.03.1998
- Dies gilt auch für den Teilhaber einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft. Die Klage darf nur nicht auf Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts gerichtet sein.OGH 1 Ob 2019/96k, 26.07.1996
- Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.OGH 5 Ob 2036/96i, 30.04.1996
- Zumal wenn kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit besonderer Organisationsvorschriften, die das Klagerecht einem bestimmten Organ zuwiesen (SZ 48/62), oder für eine Übergehung der übrigen Teilhaber (SZ 1/72) vorliegt und keine Rechtsbegründung zugunsten der Gemeinschaft angestrebt wird (EvBl 1974/275 S 603).OGH 6 Ob 603/82, 14.07.1982
- Wenn sich ein Dritter unberechtigt sowohl ein Nutzungsrecht als auch ein Eigentumsrecht (Miteigentum) anmaßt, kann jeder Miteigentümer ein Räumungsbegehren und Feststellungsbegehren stellen.OGH 3 Ob 561/80, 06.05.1981
- Dieses Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kann nur dort in Frage kommen, wo die Klage keine Veränderung des gemeinsamen Vermögens anstrebt, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren.OGH 4 Ob 524/75, 21.05.1975
- Hier: Klage nach § 364 ABGB.OGH 1 Ob 2/75, 22.01.1975
- Hier: HäfteeigentümerOGH 7 Ob 223/71, 22.12.1971
- Abwehr einer Störung durch Minderheitseigentümer.OGH 7 Ob 167/66, 05.10.1966
- Dieser Räumungsklage steht die Streitanhängigkeit eines vom anderen Hälfteeigentümer gegen denselben Dritten geführten Räumungsprozesses nicht entgegen.OGH 8 Ob 45/66, 22.02.1966
- Selbst ein Minderheitseigentümer ist zur Räumungsklage gegen einen Benützer, dessen Titel zur weiteren Benützung erloschen ist, berechtigt, ohne dazu die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu benötigen.OGH 1 Ob 42/64, 26.06.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 62.
- OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- OGH 3 Ob 184/25t, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 179/24k, 20.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 108/24d, 30.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 7/24a, 26.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 208/23h, 05.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/23f, 16.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 888
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