OGH 8 ObA 56/21z
Worum es ging: Was muss und was darf in meinem Dienstzeugnis stehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis über Dauer und Art Ihrer Tätigkeit. Eine Bewertung Ihrer Leistung schuldet der Arbeitgeber nicht. Unzulässig sind Eintragungen, die Ihnen eine neue Stelle erschweren, versteckte Codes und Gefälligkeitszeugnisse, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.05.2021, 6 Ra 12/21p-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Geschäftszahl
8ObA56/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* L*, vertreten durch Dr. Christian Puchner, Dr. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung von Vordienstzeiten, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2021, GZ 6 Ra 12/21p-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Dezember 2020, GZ 21 Cga 43/20f-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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