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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 123/22g

Worum es ging: Was passiert, wenn ich zu früh auf eine Revision antworte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Antworten Sie auf eine Revision, ohne die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, dass Ihnen die Beantwortung freisteht, gilt diese Antwort als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie inhaltlich auch nicht mehr behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.807 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

5Ob123/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. A* H*, 2. Dr. J* K* beide vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * Landstraße (Liegenschaftsadressen *), darunter 1. Dr. H* H*, 5. Dr. A* K*, 36. Mag. R* K*, sämtliche bisher genannten Antragsgegner vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in Wien, 43. Dr. G* T*, 44. Mag. G* T*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. März 2022, GZ 39 R 29/22m-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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