Was passiert, wenn ich zu früh auf eine Revision antworte?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelgegner
Antworten Sie auf eine Revision, ohne die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, dass Ihnen die Beantwortung freisteht, gilt diese Antwort als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie inhaltlich auch nicht mehr behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Langt die nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung der beklagten Partei erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.OGH 1 Ob 221/20m, 28.01.2021
- Hier: Eine ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 71 Abs 2 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung im Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 49/17p, 26.04.2017
- Die Revisionsrekursbeantwortung war der Antragsgegnerin nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren.OGH 5 Ob 53/14a, 23.04.2014
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung im Provisorialverfahren.OGH 17 Ob 12/07z, 12.06.2007
- Hier: Rekursbeantwortung (§ 16 Abs 4 AußStrG).OGH 8 Ob 95/02g, 08.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 36.
- OGH 5 Ob 107/25h, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 79/24m, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 15/24z, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/23p, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 44/23p, 03.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 46/23z, 19.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/22g, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 235/20z, 04.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 2/20k, 14.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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