OGH 5 Ob 139/22k
Worum es ging: Wann gilt eine Zuwendung noch als Schenkung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn Sie sich dafür bewusst nichts abgelten lassen. Sobald Sie wegen eines Interesses an einem bestimmten Verhalten des Empfängers leisten, liegt keine Schenkung mehr vor; die Gegenleistung muss weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Geldwert haben. Auch was aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand zugesagt wird, ist nicht unentgeltlich.
Räumt man Ihnen als Schuldner eine Ersetzungsbefugnis ein, schulden Sie weiterhin nur die eine vereinbarte Leistung. Sie dürfen aber stattdessen eine andere Leistung erbringen und werden dadurch frei. Anders als bei einer Leistung an Zahlungs statt wird das bisherige Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ist vertraglich vereinbart, dass statt der geschuldeten Leistung eine andere erbracht werden darf, gilt im Zweifel: Die ursprüngliche Schuld erlischt erst, wenn die Ersatzleistung vollständig erbracht ist oder Sie als Gläubiger die Annahme verzögern. Wird die Ersatzleistung nur mangelhaft erbracht, können Sie Gewährleistung oder Schadenersatz verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck, 29.06.2022, 1 R 93/22y-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 906 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.607 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Geschäftszahl
5Ob139/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D* K*, vertreten durch Dr. Stefan Brandacher, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 1. Abgabe von Erklärungen (Streitwert 150.000 EUR), 2. Zahlung von 6.618,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 150.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Juni 2022, GZ 1 R 93/22y-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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