Wann gilt eine Zuwendung noch als Schenkung?
betrifft Schenker, Beschenkte, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Vertragsparteien
Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn Sie sich dafür bewusst nichts abgelten lassen. Sobald Sie wegen eines Interesses an einem bestimmten Verhalten des Empfängers leisten, liegt keine Schenkung mehr vor; die Gegenleistung muss weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Geldwert haben. Auch was aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand zugesagt wird, ist nicht unentgeltlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (44 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Kriterien für die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zur Entgeltlichkeit eines Messenger-Dienstes bei nicht substantiiert bestrittenem Vorbringen des Klägers, die Konsumenten bezahlten für die Nutzung des Dienstes der Beklagten mit der Übermittlung ihrer einen monetären Wert darstellenden Kontaktdaten.OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023
- Hier: Förderungsvertrag.OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021
- Hier: UWG Anh Z 28.OGH 4 Ob 126/16g, 15.06.2016
- Hier: Werknutzungsvereinbarung.OGH 4 Ob 18/16z, 30.03.2016
- Unentgeltlichkeit wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen; das Entgelt kann auch einem Dritten zukommen.OGH 4 Ob 18/16z, 30.03.2016
- Die Unentgeltlichkeit wird durch die bloße Erwartung der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (hier: Verzicht als Schenkung).OGH 8 Ob 3/09p, 27.01.2009
- Entgeltlichkeit verlangt nicht die Gleichwertigkeit der Leistungen.OGH 6 Ob 175/01f, 18.10.2001
- Die für eine Schenkung wesentliche Absicht einer unentgeltlichen Zuwendung ist beim Besteller einer Dienstbarkeit, der sich kein Entgelt ausbedingt, keineswegs zu vermuten.OGH 5 Ob 339/99k, 11.01.2000
- Unentgeltlichkeit ist das Sich - nicht - entgelten - lassen - wollen. Kein Entgelt dafür beanspruchen, wofür man es an sich beanspruchen könnte.OGH 7 Ob 571/82, 02.04.1982
- Es besteht keine sittliche oder Anstandsverpflichtung, dem Ehebruchspartner, auch wenn mit ihm eine jahrelange Lebensgemeinschaft besteht, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu machen.OGH 2 Ob 549/81, 26.01.1982
- Zum Ausschluss der Unentgeltlichkeit genügt, dass wegen des Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird.OGH 8 Ob 261/75, 03.03.1976
- Die Gegenleistung muss nicht gleichwertig sein oder auch nur überhaupt einen Vermögenswert haben. Zum Ausschluss der Unentgeltlichkeit genügt es, dass wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird.OGH 1 Ob 188/75, 08.10.1975
- Vereinbarung der Eltern, wonach die Mutter - ohne hiezu rechtlich oder moralisch verpflichtet zu sein - ihren Kindern ein Vermögen zuwendet, um dadurch die Unterhaltspflicht des Vaters im Sinne des § 150 ABGB zu erleichtern.OGH 5 Ob 50/66, 12.05.1966
- Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird.OGH 7 Ob 260/63, 16.10.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 44.
- OGH 5 Ob 169/25a, 12.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 139/22k, 27.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 189/19h, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 883
- ABGB § 917 · Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
- ABGB § 938
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