OGH 5 Ob 159/22a
Worum es ging: Was heißt es, wenn ich einen Nachmieter vorschlagen darf?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Präsentationsrecht liegt vor, wenn sich der Vermieter Ihnen gegenüber verpflichtet hat, unter bestimmten Bedingungen mit einem von Ihnen vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat dann gleichen oder einen bestimmten anderen Inhalt.
Eine Ablöse ist dann verboten, wenn ihr keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Verboten sind also Zahlungen, durch die sich der ausziehende Mieter ohne Gegenwert bereichert. Zahlungen für einen echten Gegenwert fallen nicht darunter.
Alles, was Ihnen neben der Miete abverlangt wird, damit Sie die Wohnung als Mieter bekommen, muss einer gleichwertigen Gegenleistung entsprechen. Die Höhe der Miete selbst wird davon getrennt nach eigenen Regeln überprüft.
Ein Weitergaberecht bedeutet, dass Sie alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag durch bloße Erklärung auf einen Dritten übertragen dürfen. Dieser wird dann an Ihrer Stelle Mieter, ohne dass es noch eine weitere Erklärung braucht. Wurde ein Weitergaberecht ohne nähere Einschränkung vereinbart, dürfen Sie das Mietrecht übertragen und nicht bloß einen Nachmieter vorschlagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.06.2022, 40 R 127/22f-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 10 MRG § 27 MRG § 37 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
25 Absätze, 8.696 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Geschäftszahl
5Ob159/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin F*, vertreten durch die TWS Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin M *, vertreten durch Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 28.000 EUR (§ 27 iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin (Revisionsrekursinteresse: 11.001,10 EUR) gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, GZ 40 R 127/22f-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).