OGH 8 ObS 4/22d
Worum es ging: Wer zahlt meinen Lohn, wenn die Firma zahlungsunfähig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Insolvenz-Entgeltsicherung sichert Entgeltansprüche und andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für den Fall ab, dass Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Abgesichert ist die Gefahr, dass Sie Ihre Entgeltansprüche ganz oder teilweise verlieren, obwohl Sie auf sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen angewiesen sind. Diese Gefahr können Arbeitnehmer üblicherweise nicht selbst abwenden oder absichern.
Ein völlig ungewöhnlich gestaltetes Arbeitsverhältnis, bei dem es gar nicht darum geht, mit dem Entgelt den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist durch das Insolvenz-Ausfallgeld nicht gesichert. Auch die Erwartung, dadurch später eine höhere Pension zu beziehen, ist von diesem Schutz nicht erfasst.
Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.
Allein daraus, dass Sie Ihren Lohn längere Zeit nicht eingefordert haben, lässt sich in der Regel kein Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung mehr ableiten. Die neue gesetzliche Begrenzung der Sicherung genügt für sich. Der Zeitfaktor allein reicht als Vorwurf daher kaum aus.
Allein daraus, dass Sie offene Lohnansprüche längere Zeit stehen lassen, darf nicht geschlossen werden, dass Sie das Risiko auf den Insolvenzfonds abwälzen wollen. Kommen aber weitere Umstände hinzu, die auf einen solchen Vorsatz schließen lassen, kann Ihr Anspruch im Einzelfall doch missbräuchlich sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.03.2022, 9 Rs 7/22y-26
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.758 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Geschäftszahl
8ObS4/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F* H*, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 10, wegen 65.318 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2022, GZ 9 Rs 7/22y-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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