Gilt spätes Einfordern meines Lohnes als Missbrauch des Insolvenzfonds?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger hat über zwölf Monate hinweg weder Gehalt noch Provisionen beansprucht und selbst die von ihm vereinnahmten Zahlungen wurden nicht auf das Arbeitsverhältnis angerechnet.OGH 8 ObS 2/23m, 29.03.2023
- Der Kläger erhielt seit Beginn seines Dienstverhältnisses nicht das vereinbarte Entgelt und setzte dennoch seine Arbeit fort, er wirkte sogar an einer falschen Anmeldung zur Sozialversicherung mit; ihm war dabei bewusst, dass die jahrelange Nichtzahlung seines Gehalts auf fehlendem finanziellen Leistungsvermögen der Dienstgeberin beruhte, weil diese betriebsnotwendige Investitionen Dritter nicht lukrieren konnte.OGH 8 ObS 4/22d, 27.09.2022
- Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar (Überwälzung des Finanzierungsrisikos bejaht).OGH 8 ObS 22/07d, 30.08.2007
- Hier: Gewährt der Fond unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs 2 des IESG Insolvenzausfallgeld, geht er -ungeachtet der (später geäußerten) Rechtsmeinung, dass nur die „Mindestsicherung" iSd RL80/987/EWG zustehe - davon aus, dass gerade kein von der Entscheidung des EuropäischenGerichtshofes in der RechtssacheWalcher (C-201/01) nicht berührter Missbrauchsfall im Sinn der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, da in einem solchen Fall ja überhaupt kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht. Deshalb sind auch die anteiligen (akzessorischen) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des bescheidmäßig zugesprochenen Betrags gesichert.OGH 8 ObS 22/05a, 16.11.2005
- Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11.9.2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art 10 der RL80/987/EWG ausgeschlossen werden können.OGH 8 ObS 22/05a, 16.11.2005
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- Im Einzelfall kann allerdings dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzu treffen, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzfondsausfallgeld missbräuchlich sein.OGH 8 ObS 22/04z, 20.01.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 8 ObS 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 2/23m, 29.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObS 5/22a, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 4/22d, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 4/20a, 29.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
IESG §1 Abs1; IESG §1 Abs2; IESG idF BGBl I 142/2000 §3a Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sobald Sie Ihr Recht objektiv geltend machen könnten. Es liegt nicht in Ihrer Hand, den Fristbeginn hinauszuschieben, indem Sie sich über Ihre Ansprüche keine Klarheit verschaffen. Anders liegt es nur bei Ansprüchen, die erst nach Ende des Dienstverhältnisses erkennbar werden.
Die Verfallsfrist beginnt mit der Fälligkeit Ihres Entgelts zu laufen. Ob und wann Sie eine Lohnabrechnung erhalten haben, spielt dabei im Allgemeinen keine Rolle. Sie müssen Ihre Ansprüche auch nicht beziffern, um sie rechtzeitig geltend zu machen.