Wer zahlt meinen Lohn, wenn die Firma zahlungsunfähig ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (71 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In der Vereinbarung einer auf ein Jahr bezogenen und mit 30 % festgelegten Bleibeprämie unter Umständen, die auf ein redliches und nicht aussichtsloses Bemühen um eine positive Betriebsentwicklung schließen lassen, liegt kein atypischer Sachverhalt.OGH 8 ObS 1/21m, 25.06.2021
- Hier: Von der Dienstnehmerin getragene Kosten für die nach dem Ende des Dienstverhältnisses absolvierte zweite Hälfte einer während des aufrechten Dienstverhältnisses begonnenen Ausbildung, zu deren Ersatz sich der Dienstgeber verpflichtet hatte.OGH 8 ObS 2/15z, 25.06.2015
- Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer‑(Arbeitgeber‑)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft fallen aus diesem besonderen Schutzbereich heraus.OGH 8 ObS 3/14w, 24.03.2014
- Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen.OGH 8 ObS 3/08m, 10.07.2008
- Hier verneint bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis.OGH 8 ObS 9/06s, 13.07.2006
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers.OGH 8 ObS 17/05s, 06.10.2005
- Nach dem Zweck des IESG kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde, weshalb eine bereits an den Arbeitnehmer gezahlte Ausgleichsquote nicht gesichert ist.OGH 8 ObS 3/04f, 12.03.2004
- Lohnsteuerschäden infolge verspäteter Entgeltzahlung sind durch die pauschale Regelung der Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit g EStG abgegolten und können daher nicht gesondert als Schadenersatzanspruch nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG geltend gemacht werden.OGH 8 ObS 4/03a, 07.08.2003
- Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, längst zurückliegende (weil lange stehen gelassene) Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang mehr gebracht werden können, dem Schutzzweck des IESG zu unterstellen.OGH 8 ObS 200/02y, 07.11.2002
- Miete und sonstige Kosten für die dem Arbeitgeber als "Zwischenlösung" als Büro vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene Wohnung sind nicht gesichert.OGH 8 ObS 77/01h, 12.04.2001
- Kein vom Schutzzweck des IESG erfasstes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die vom "Arbeitnehmer" zu erbringende Gegenleistung im Wesentlichen nicht eine seine Arbeitskraft zur Gänze oder zum Großteil in Anspruch nehmende Arbeitsleistung, sondern die Beistellung seiner Gewerbeberechtigung ist.OGH 8 ObS 294/99i, 08.06.2000
- Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG.OGH 8 ObS 69/00f, 30.03.2000
- Dieser Zweck erfordert es, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Sicherung in zumutbarer Weise auch dann zu ermöglichen, wenn sein in Aussicht genommener Arbeitgeber rechtlich nicht existent wird.OGH 8 ObS 49/00i, 24.02.2000
- Aus dem Schutzzweck des IESG ergibt sich, dass Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG anzusehen sind.OGH 8 ObS 28/99x, 07.06.1999
- Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst.OGH 8 ObS 183/98i, 22.12.1998
- Der Arbeitnehmer, dem es gelingt, vom Arbeitgeber oder einem Dritten eine ausreichende Sicherheit gegen den Verlust seiner Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers zu erlangen, ist daher nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst.OGH 8 ObS 346/97h, 12.03.1998
- Das IESG setzt den Typus des benachteiligten Arbeitnehmers voraus, dem der Einblick in die wirtschaftliche Gestion des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, an seinem Entgeltanspruch, auf den er zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist, Schaden zu nehmen.OGH 8 ObS 42/95, 17.10.1996
- Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; 8 ObS 7/94 = ecolex 1994, 561).OGH 8 ObS 2049/96y, 29.08.1996
- § 48 ASGGOGH 9 ObS 32/93, 16.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 71.
- OGH 8 ObS 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 2/23m, 29.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObS 4/22d, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 4/20a, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 9/17g, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) § 67 · Sonstige Bezüge
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen das Entgelt weiter, obwohl Sie nach einem Unfall nicht arbeiten können, kann er sich das beim Schädiger holen. Reicht der Betrag wegen Ihres Mitverschuldens nicht für alle Ansprüche, geht der Anspruch des Arbeitgebers dem Anspruch des Arbeitnehmers vor.