Schadet es mir, wenn ich meinen Lohn stehen lasse?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger hat über zwölf Monate hinweg weder Gehalt noch Provisionen beansprucht und selbst die von ihm vereinnahmten Zahlungen wurden nicht auf das Arbeitsverhältnis angerechnet.OGH 8 ObS 2/23m, 29.03.2023
- Hier: Der Kläger wurde seit Beginn seiner Tätigkeit ständig in Vollzeit beschäftigt, aber gegenüber dem Sozialversicherungsträger dennoch nur als Teilzeitkraft angemeldet. Mehr- und Überstunden wurden ihm über rund 13 Jahre nie bezahlt oder in Zeitausgleich abgegolten, wogegen der Kläger auch nicht remonstriert hat, weil er mit seinem Arbeitsplatz, ungeachtet der auf dem Papier bestehenden Diskrepanz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Arbeitszeit, sehr zufrieden war.OGH 8 ObS 5/22a, 25.01.2023
- Hier: Der Kläger erhielt seit Beginn seines Dienstverhältnisses nicht das vereinbarte Entgelt und setzte dennoch seine Arbeit fort, er wirkte sogar an einer falschen Anmeldung zur Sozialversicherung mit; ihm war dabei bewusst, dass die jahrelange Nichtzahlung seines Gehalts auf fehlendem finanziellen Leistungsvermögen der Dienstgeberin beruhte, weil diese betriebsnotwendige Investitionen Dritter nicht lukrieren konnte.OGH 8 ObS 4/22d, 27.09.2022
- Hier: Längere Bekanntschaft des Klägers zur maßgeblichen Persönlichkeit der Schuldnerin (Minderheitsgesellschafter); Kläger hatte weitgehend Einblick in Geschäfte der Schuldnerin und kannte deren schlechte finanzielle Lage; trotzdem erster Monatslohn unbezahlt blieb, bestand er nicht auf Bezahlung, sondern zeigte vielmehr „Verständnis“, Kläger nahm billigend in Kauf, dass letztlich ohnehin IEF‑Service GmbH für seine Ansprüche aufkommen werde; bereits zuvor vom Kläger dreimal Antrag bei IEF‑Service GmbH gestellt.OGH 8 ObS 4/20a, 29.06.2020
- Die zeitliche Komponente (hier: Nichtgeltendmachung der Forderung über fast 2 Jahre) in Verbindung mit dem Umstand, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin (und somit wirtschaftliche Eigentümerin der GmbH) ihre Ansprüche erst nach Konkurseröffnung geltend machte, spricht für einen Vorsatz der Klägerin, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen. Dieser Beurteilung steht auch die Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) nicht entgegen.OGH 8 ObS 3/08m, 10.07.2008
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- Im Zusammenhang mit weiteren Umständen des Einzelfalles kann ein unentgeltliches Weiterarbeiten auf einen auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos gerichteten Vorsatz schließen lassen.OGH 8 ObS 3/08m, 10.07.2008
- Ob ein solcher Vorsatz zu bejahen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 8 ObS 3/08m, 10.07.2008
- Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar (Überwälzung des Finanzierungsrisikos bejaht).OGH 8 ObS 22/07d, 30.08.2007
- Hier: Missbrauchsvorsatz verneint.OGH 8 ObS 12/07h, 18.04.2007
- Aus dem über lange Zeiträume angewachsenen Gesamtrückstand lässt sich ein Missbrauchsvorsatz nicht ableiten.OGH 8 ObS 12/07h, 18.04.2007
- Solche weiteren Umstände sind hier nicht ersichtlich: Der Umstand, dass der Arbeitnehmer hier selbst der Gesellschaft noch Kapital zugeführt hat, spricht gerade nicht dafür, dass er im Ergebnis nur deshalb weiter gearbeitet hat, weil er davon ausgegangen ist, sein Geld nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeldfond zu erhalten. Auch die Vereinbarung betreffend die Entgeltreduktion lässt gerade auf die gegenteilige Absicht schließen, nämlich hier durch eine den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasstere Entgeltregelung den Weiterbestand des Unternehmens und damit auch die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zu sichern.OGH 8 ObS 18/06i, 23.11.2006
- Solche Umstände liegen hier jedenfalls vor: Neben dem „Stehenlassen" von Entgelt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren und der festgestellten Kenntnis von der Finanzlage der Gesellschaft war der Kläger überdies Gesellschafter der GmbH und stand somit zur Gesellschaft in einer Nahebeziehung.OGH 8 ObS 16/06w, 23.11.2006
- Hier liegen keine weiteren Umstände vor, die auf einen Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen könnten, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen: Weder bestand eine familiäre oder sonstige Nahebeziehung zwischen dem Kläger und seinem Dienstgeber noch hatte der Kläger konkret Kenntnis über die finanzielle Situation des Unternehmens. Allein, dass der Kläger von allem Anfang an keinerlei Gehaltszahlungen erhielt, ist hier deshalb nicht ausschlaggebend, weil der Kläger zur Entwicklung eines neuen Projektes bei seinem Dienstgeber eingesetzt war und bei Erschließung neuer Tätigkeitsfelder zunächst Liquiditätsengpässe auftreten können.OGH 8 ObS 14/06a, 21.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 8 ObS 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 2/23m, 29.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObS 5/22a, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 4/22d, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 4/20a, 29.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
IESG §3a Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten selbst herbeigeführt haben, trifft Sie ein Verschulden. Das gilt vor allem, wenn Sie sich mutwillig Gefahren aussetzen, die weit über das bei vernünftiger Lebensweise Übliche hinausgehen. Auch eine Haft wegen einer Straftat, die Sie an der Arbeit hindert, zählt dazu.
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.