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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 79/22s

Worum es ging: Kann ich bekämpfen, wie das Gericht die Beweise gewürdigt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

Eine Entlassung wegen Vertraünsunwürdigkeit setzt voraus, dass Ihr Dienstgeber bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung befürchten muss, dass seine Belange durch Sie gefährdet sind. Es kommt darauf an, ob Ihr Verhalten das Vertraün so schwer erschüttert hat, dass ihm eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Nicht sein persönliches Empfinden entscheidet, sondern ein objektiver Maßstab.

Musste der Betrieb nach den damaligen Vorschriften Beschäftigten ohne negatives Testergebnis das Betreten verwehren, ergab sich für Sie mittelbar die Pflicht, die kostenlos angebotenen Tests zu machen, um überhaupt arbeiten zu können. Wird das Arbeitsverhältnis wegen der unberechtigten Testverweigerung beendet, liegt der Beendigung kein verbotenes Motiv zugrunde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 34 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.303 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2022

Geschäftszahl

9ObA79/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * Z*, vertreten durch Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen (richtig:) Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2022, GZ 7 Ra 15/22p-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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