OGH 5 Ob 165/22h
Worum es ging: Zählt meine Loggia zur Wohnfläche?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Raum, der nur an einer Seite offen und sonst an fünf Seiten von Mauerwerk oder einer ähnlich massiven Wand umgeben ist, zählt zur Nutzfläche. Auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit kommt es dabei nicht an. Als offener Balkon, der herausfällt, gilt er nicht.
Eine Loggia ist ein nach vorne offener Raum, der von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzt ist, also mindestens fünfseitig umbaut. Sie ist meist in das Gebäude eingeschnitten, und ihre offene Seite ist durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt. Ein solcher Raum zählt zur Nutzfläche.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.06.2022, 40 R 316/21y-65
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 17 MRG § 37
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.186 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Geschäftszahl
5Ob165/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerin S*, vertreten durch Rudeck Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. R*, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, sowie sämtliche übrigen Mieter der Wohnhausanlage *, wegen § 37 Abs 1 Z 9 iVm § 17 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, GZ 40 R 316/21y-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).