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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 165/22h

Worum es ging: Zählt meine Loggia zur Wohnfläche?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Raum, der nur an einer Seite offen und sonst an fünf Seiten von Mauerwerk oder einer ähnlich massiven Wand umgeben ist, zählt zur Nutzfläche. Auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit kommt es dabei nicht an. Als offener Balkon, der herausfällt, gilt er nicht.

Eine Loggia ist ein nach vorne offener Raum, der von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzt ist, also mindestens fünfseitig umbaut. Sie ist meist in das Gebäude eingeschnitten, und ihre offene Seite ist durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt. Ein solcher Raum zählt zur Nutzfläche.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 17 MRG § 37

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.186 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Geschäftszahl

5Ob165/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerin S*, vertreten durch Rudeck Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. R*, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, sowie sämtliche übrigen Mieter der Wohnhausanlage *, wegen § 37 Abs 1 Z 9 iVm § 17 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, GZ 40 R 316/21y-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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