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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 118/22v

Worum es ging: Was bedeutet es, mit jemandem im gemeinsamen Haushalt zu leben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Rechtssatz betrifft die Frage, was unter einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen ist. Diese Frage stellt sich bei den angeführten Bestimmungen über das Eintreten in ein Mietrecht und über Kündigungsgründe.

Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass Wohnen und Wirtschaften auf Dauer angelegt sind. Auf Dauer heißt aber nicht für immer; ausgeschlossen sind nur Fälle, in denen von vornherein eine bestimmte, festgelegte Zeit geplant war. Wollten Sie nur bleiben, bis eine bessere oder geeignetere Wohnung gefunden ist, steht das einem gemeinsamen Haushalt nicht entgegen.

Für einen gemeinsamen Haushalt ist nötig, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung gedeckt werden. Bei großen Unterschieden im Einkommen oder im Alter schadet es aber nicht, wenn einer die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beisteuert. Ein gemeinsames Wirtschaften kann trotzdem vorliegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 14 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.183 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Geschäftszahl

8Ob118/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A* N*, und 2. DDr. C* T*, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Mag. S* N*, alle vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2022, GZ 40 R 133/22p-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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