OGH 8 Ob 118/22v
Worum es ging: Was bedeutet es, mit jemandem im gemeinsamen Haushalt zu leben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Rechtssatz betrifft die Frage, was unter einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen ist. Diese Frage stellt sich bei den angeführten Bestimmungen über das Eintreten in ein Mietrecht und über Kündigungsgründe.
Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass Wohnen und Wirtschaften auf Dauer angelegt sind. Auf Dauer heißt aber nicht für immer; ausgeschlossen sind nur Fälle, in denen von vornherein eine bestimmte, festgelegte Zeit geplant war. Wollten Sie nur bleiben, bis eine bessere oder geeignetere Wohnung gefunden ist, steht das einem gemeinsamen Haushalt nicht entgegen.
Für einen gemeinsamen Haushalt ist nötig, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung gedeckt werden. Bei großen Unterschieden im Einkommen oder im Alter schadet es aber nicht, wenn einer die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beisteuert. Ein gemeinsames Wirtschaften kann trotzdem vorliegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.06.2022, 40 R 133/22p-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Geschäftszahl
8Ob118/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A* N*, und 2. DDr. C* T*, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Mag. S* N*, alle vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2022, GZ 40 R 133/22p-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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