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Gibt es gemeinsamen Haushalt, wenn nur einer alles zahlt?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Angehörige, Lebensgefährten
Für einen gemeinsamen Haushalt ist nötig, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung gedeckt werden. Bei großen Unterschieden im Einkommen oder im Alter schadet es aber nicht, wenn einer die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beisteuert. Ein gemeinsames Wirtschaften kann trotzdem vorliegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.10.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Gemeinsames Wirtschaften als Merkmal des "gemeinsamen Haushaltes" setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden; bei großen Einkommensunterschieden oder Altersunterschieden schließt aber den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts dazu beiträgt, die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Pflege begründet keinen gemeinsamen Haushalt

Nein. Wenn Sie nur gelegentlich in der Wohnung des Mieters übernachten oder sich dort bloß aufhalten, um den kranken Mieter zu pflegen, besteht kein gemeinsamer Haushalt. Damit fehlt eine Voraussetzung dafür, nach seinem Tod in den Mietvertrag einzutreten.

günstig für Vermieter Was eine Gemeinschaftsanlage ist

Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.

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