Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 186/22z

Worum es ging: Hafte ich, weil mein Fahrzeug nicht angemeldet war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht allein deshalb. Die Vorschriften über Zulassung und Kennzeichen sollen nur Schäden verhindern, die gerade mit der fehlenden Zulassung zusammenhängen. Hatte die fehlende Anmeldung auf den Unfall keinen Einfluss, begründet sie für sich noch keine Haftung.

Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.

Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.035 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Geschäftszahl

2Ob186/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmen, *, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 21.969,77 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 5.492,44 EUR sA) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juli 2022, GZ 2 R 101/22v-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 27. April 2022, GZ 9 Cg 13/21p-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail