Haftet jemand, wenn der Schaden auch rechtmäßig entstanden wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche nach OrgHG.OGH 9 ObA 105/20m, 28.09.2021
- Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen.OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018
- Hier: Der Schaden wäre auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten, durch das gänzliche Unterlassen des verbotswidrigen Überholmanövers aber unterblieben.OGH 2 Ob 182/17d, 28.11.2017
- Es ist das in jeder Weise rechtmäßige Verhalten zugrundezulegen.OGH 2 Ob 182/17d, 28.11.2017
- Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass eine volle Haftung des Täters gerechtfertigt ist.OGH 6 Ob 3/15g, 01.09.2015
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- Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte.OGH 2 Ob 82/14v, 02.10.2014
- Im Fall des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem hypothetischen Kausalverlauf aber ein sonst gesetzeskonformes Verhalten des Schädigers zugrunde zu legen.OGH 1 Ob 251/12m, 11.04.2013
- Hier: Unterlassungsansprüche nach dem UWG.OGH 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
- Hier: Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Ausstellung einer Bankgarantie anstelle einer Bestätigung über einen widerruflich erteilten Überweisungsauftrag.OGH 3 Ob 166/08w, 03.09.2008
- Umgekehrt muss aber auch dem Geschädigten bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zugestanden werden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre als der tatsächlich getätigte. Bei krass rechtswidrigem (zum Beispiel strafgesetzwidrigem) Verhalten wäre zwar möglicherweise anders zu entscheiden; dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt.OGH 4 Ob 52/06k, 19.12.2006
- Nur der im Vermögen des am Prozess beteiligten Geschädigten - hypothetisch und tatsächlich - eingetretene rechnerische Schaden, nicht aber auch der Schaden eines sonstigen Unfallsbeteiligten, ist für die Beurteilung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers von maßgeblicher Bedeutung.OGH 2 Ob 204/05x, 19.12.2005
- Es obliegt ihm der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre.OGH 2 Ob 204/05x, 19.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 1 Ob 186/24w, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 129/23p, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 186/22z, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 105/20m, 28.09.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 85/21k, 27.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/20t, 18.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 118/19t, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 81/19a, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur unter engen Voraussetzungen. Der Halter wird nur frei, wenn ein rechtmäßiges Verhalten des Lenkers nicht bloß zum selben Ablauf, sondern auch zum selben Schaden geführt hätte. Bei einem Schaden durch Unterlassen kommt dieser Einwand überhaupt nicht in Betracht.
Wird Ihnen vorgehalten, Sie hätten den Schaden gering halten müssen, können Sie dem entgegenhalten, dass der rechnerische Schaden auch bei einem anderen, richtigen Verhalten nicht kleiner ausgefallen wäre. In diesem Fall wirkt sich der Vorwurf nicht zu Ihren Lasten aus.