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Haftet jemand, wenn der Schaden auch rechtmäßig entstanden wäre?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagter
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 30.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Schaden wäre ohnehin eingetreten

Nur unter engen Voraussetzungen. Der Halter wird nur frei, wenn ein rechtmäßiges Verhalten des Lenkers nicht bloß zum selben Ablauf, sondern auch zum selben Schaden geführt hätte. Bei einem Schaden durch Unterlassen kommt dieser Einwand überhaupt nicht in Betracht.

günstig für Geschädigter Einwand der Schadensminderungspflicht

Wird Ihnen vorgehalten, Sie hätten den Schaden gering halten müssen, können Sie dem entgegenhalten, dass der rechnerische Schaden auch bei einem anderen, richtigen Verhalten nicht kleiner ausgefallen wäre. In diesem Fall wirkt sich der Vorwurf nicht zu Ihren Lasten aus.

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