Hafte ich, weil mein Fahrzeug nicht angemeldet war?
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Nicht allein deshalb. Die Vorschriften über Zulassung und Kennzeichen sollen nur Schäden verhindern, die gerade mit der fehlenden Zulassung zusammenhängen. Hatte die fehlende Anmeldung auf den Unfall keinen Einfluss, begründet sie für sich noch keine Haftung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat also der Umstand, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen war, auf den Schadenseintritt keinen Einfluss, macht die Übertretung der Bestimmungen über die Zulassung allein nicht haftbar.OGH 2 Ob 186/22z, 25.10.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027696 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 186/22z, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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