OGH 5 Ob 173/22k
Worum es ging: Kann ich die Vollstreckbarkeit eines Behördenbescheids vor Gericht bestreiten?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn eine Verwaltungsbehörde bestätigt, dass ihr Bescheid vollstreckbar ist, ist das kein eigener Bescheid, sondern nur eine Beurkundung. Das Gericht ist an diese Bestätigung gebunden. Sie können sie daher im Exekutionsverfahren nicht einfach in Frage stellen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 09.08.2022, 3 R 198/22y
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.218 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Geschäftszahl
5Ob173/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der am 7. Oktober 2020 verstorbenen G*, vormals *, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der eingeantworteten Erbinnen 1. A*, 2. M*, beide vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. August 2022, AZ 3 R 198/22y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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