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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 198/22v

Worum es ging: Wann gilt ein Mangel als nicht behebbar?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mangel ist unbehebbar, wenn er sich nur durch eine vollständige Umkonstruktion beseitigen ließe. Dasselbe gilt, wenn zusätzliche Geräte oder Änderungen nötig wären, die aus der Sache eine andere machen würden.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.

Wer sich außerordentlich an den Obersten Gerichtshof wendet, muss genau angeben, von welchen früheren Entscheidungen das Gericht abgewichen sein soll und worin die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Fehlen diese Angaben, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.758 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2022

Geschäftszahl

6Ob198/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Baumeister D*, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Mag. C*, 2) Mag. K*, beide vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, und deren Nebenintervenienten 1) Mag. H*, vertreten durch Gruber Partnerschaft KG in Wien, 2) DI J*, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 474.221,59 EUR sA (Revisionsinteresse 324.458,59 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2022, GZ 13 R 50/22a-226, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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