OGH 6 Ob 198/22v
Worum es ging: Wann gilt ein Mangel als nicht behebbar?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Mangel ist unbehebbar, wenn er sich nur durch eine vollständige Umkonstruktion beseitigen ließe. Dasselbe gilt, wenn zusätzliche Geräte oder Änderungen nötig wären, die aus der Sache eine andere machen würden.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Wer sich außerordentlich an den Obersten Gerichtshof wendet, muss genau angeben, von welchen früheren Entscheidungen das Gericht abgewichen sein soll und worin die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Fehlen diese Angaben, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.08.2022, 13 R 50/22a-226
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.758 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Geschäftszahl
6Ob198/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Baumeister D*, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Mag. C*, 2) Mag. K*, beide vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, und deren Nebenintervenienten 1) Mag. H*, vertreten durch Gruber Partnerschaft KG in Wien, 2) DI J*, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 474.221,59 EUR sA (Revisionsinteresse 324.458,59 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2022, GZ 13 R 50/22a-226, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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