OGH 1 Ob 210/22x
Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Nur bei einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens. Bleibt die Behörde formal im Rahmen, lässt aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht, trifft sie ein Verschulden. Beruht die Entscheidung dagegen auf einer vertretbaren Auslegung, haftet der Staat nicht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 08.09.2022, 14 R 103/22b-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ASVG § 366 ASVG § 99 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.450 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
1Ob210/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Wien 2, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 32.010 EUR sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2022, GZ 14 R 103/22b-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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