Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 208/22k
Worum es ging: Trifft mich Schuld, wenn andere sich unerwartet falsch verhalten?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Solange das verkehrswidrige Verhalten eines anderen für Sie nicht vorhersehbar ist, kann man Ihnen nicht vorwerfen, dass Sie Ihre Fahrweise nicht darauf eingestellt haben. Sie dürfen so lange auf sein richtiges Verhalten vertrauen, als sein Fehler für Sie nicht erkennbar ist. Wird er erst erkennbar, als eine Reaktion nicht mehr möglich war, verletzen Sie diesen Grundsatz nicht.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 30.03.2022, 15 C 657/21x-19
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 17.08.2022, 53 R 123/22b-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
2Ob208/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie
die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H* GmbH, 2. F*, beide *, 3. G* AG, *, alle vertreten durch BAH Heim & Hitzenbichler Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.997,60 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. August 2022, GZ 53 R 123/22b-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 30. März 2022, GZ 15 C 657/21x-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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