Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 159/22s
Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel jeden Grund einzeln bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Versicherungsvertragsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.05.2022, 2 R 21/22f-22
Zitierte Paragrafen
KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 5.586 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Geschäftszahl
7Ob159/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei N* Versicherung AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2022, GZ 2 R 21/22f-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. November 2021, GZ 40 Cg 37/21p-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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