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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.11.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 113/22s

Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht zurückweist und trotzdem inhaltlich prüft?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weist ein Gericht Ihr Rechtsmittel zurück, prüft es aber trotzdem den Inhalt, so gilt sein Beschluss als Entscheidung in der Sache. Der zurückweisende Teil bleibt dann ohne Bedeutung.

Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn beide Instanzen entweder inhaltlich oder beide formal entschieden haben. Haben sie auf unterschiedlichen Ebenen entschieden, ist es keine Bestätigung.

Wird ein Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung abgewiesen und bestätigt das Gericht zweiter Instanz diese Abweisung zur Gänze, ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls ausgeschlossen. Ob eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegt, spielt dann keine Rolle. Auch ein gegenteiliger Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ändert daran nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 213 ZPO § 433 ZPO § 528 ZPO § 619

Entscheidungstext

39 Absätze, 8.974 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Geschäftszahl

9ObA113/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin A* AG, *, vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. S*, vertreten durch Dr. Peter Buchbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Antrags auf prätorischen Vergleichsversuch, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 2022, GZ 7 Ra 48/22s, 7 Ra 49/22p-20, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juni 2022, GZ 38 Nc 1/22p-11, und vom 10. Juni 2022, GZ 38 Nc 1/22p-12, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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