Kann ich die Entscheidung über die Sicherheitsleistung weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter
Wird ein Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung abgewiesen und bestätigt das Gericht zweiter Instanz diese Abweisung zur Gänze, ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls ausgeschlossen. Ob eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegt, spielt dann keine Rolle. Auch ein gegenteiliger Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ändert daran nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.11.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist.OGH 7 Ob 223/06d, 11.10.2006
- Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht.OGH 9 ObA 3/06s, 04.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107959 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 9 ObA 113/22s, 24.11.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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