Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 189/22p

Worum es ging: Zählt es, dass Geschwister gemeinsam aufwachsen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Entwicklung von Kindern ist es sehr wertvoll, wenn Geschwister gemeinsam in einem Haushalt aufwachsen. Dieser Gesichtspunkt fällt bei Entscheidungen über Kinder ins Gewicht.

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Nein, nicht ohne Weiteres. Auch bei der Aufhebung von Maßnahmen, die Ihre Elternrechte einschränken, entscheidet das Wohl des Kindes und nicht Ihr Elternrecht. Es muss eindeutig feststehen, dass die Rückkehr in Ihre Obsorge dem Kind guttut.

Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.181 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Geschäftszahl

5Ob189/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. U*, geboren * 2011, 2. La*, geboren * 2013, beide in Pflege und Erziehung ihrer Eltern P* und B*, beide *, die Mutter vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, der Vater vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Le*, geboren * 2015, in Pflege und Erziehung der Pflegemutter D*, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über die Revisionsrekurse der Eltern gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2022, GZ 45 R 205/22p-358, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. März 2022, GZ 7 Ps 189/16d-347, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail