OGH 5 Ob 189/22p
Worum es ging: Zählt es, dass Geschwister gemeinsam aufwachsen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Entwicklung von Kindern ist es sehr wertvoll, wenn Geschwister gemeinsam in einem Haushalt aufwachsen. Dieser Gesichtspunkt fällt bei Entscheidungen über Kinder ins Gewicht.
Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Nein, nicht ohne Weiteres. Auch bei der Aufhebung von Maßnahmen, die Ihre Elternrechte einschränken, entscheidet das Wohl des Kindes und nicht Ihr Elternrecht. Es muss eindeutig feststehen, dass die Rückkehr in Ihre Obsorge dem Kind guttut.
Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.07.2022, 45 R 205/22p-358
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.12.2022
Geschäftszahl
5Ob189/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. U*, geboren * 2011, 2. La*, geboren * 2013, beide in Pflege und Erziehung ihrer Eltern P* und B*, beide *, die Mutter vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, der Vater vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Le*, geboren * 2015, in Pflege und Erziehung der Pflegemutter D*, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über die Revisionsrekurse der Eltern gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2022, GZ 45 R 205/22p-358, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. März 2022, GZ 7 Ps 189/16d-347, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
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