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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2022 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 57/22p

Worum es ging: Dürfen Pflegeeltern im Obsorgeverfahren Anträge stellen und Rechtsmittel erheben?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Pflegeeltern haben in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ein Antragsrecht und damit auch ein Rekursrecht. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren nicht auf ihren Antrag eingeleitet wurde. Endet die Pflegeelternschaft, endet auch dieses Recht.

Nein. Als Pflegeeltern gelten nur Personen, die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich bereits besorgen. Wer die Aufnahme in den eigenen Haushalt erst beabsichtigt und das Kind bisher nur gelegentlich sieht, zählt nicht dazu. Ebenso endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Nein, einen eigenen Anspruch auf eine solche Feststellung gibt es nicht. Pflegeelternteil sind Sie schon von Gesetzes wegen, wenn eine persönliche, gefühlsmäßige Beziehung besteht und Sie Pflege und Erziehung tatsächlich ganz oder teilweise besorgen. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, also die weitgehende Eingliederung des Kindes in Ihren Haushalt und Alltag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 160 ABGB § 181 ABGB § 184 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.481 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Geschäftszahl

10Ob57/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj S*, geboren * 2012, über den Revisionsrekurs der ehemaligen Pflegemutter Mag. S*, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2022, GZ 44 R 135/22m-69, womit der Rekurs der ehemaligen Pflegemutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 18. Februar 2022, GZ 26 Ps 76/18i-62, teilweise zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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