Dürfen Pflegeeltern im Obsorgeverfahren Anträge stellen und Rechtsmittel erheben?
günstig für Pflegeeltern betrifft Pflegeeltern, leibliche Eltern, Kinder, Kinder- und Jugendhilfe
Ja. Pflegeeltern haben in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ein Antragsrecht und damit auch ein Rekursrecht. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren nicht auf ihren Antrag eingeleitet wurde. Endet die Pflegeelternschaft, endet auch dieses Recht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Gemäß § 186 ABGB haben Pflegeeltern in dem die Person des Kindes betreffenden Pflegschaftsverfahren das Antrags- und damit auch das Rekursrecht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Endet die Pflegeelternschaft, weil die Voraussetzungen des § 184 ABGB nicht mehr gegeben sind, endet konsequenterweise auch die Antrags- und Rekurslegitimation mit diesem Zeitpunkt.OGH 10 Ob 57/22p, 13.12.2022
- Die Parteistellung als Pflegeelternteil wird durch das Vorliegen der in § 184 ABGB genannten (kumulativen) Voraussetzungen begründet.OGH 10 Ob 57/22p, 13.12.2022
- Die Pflegeelternschaft begründet damit ein Antrags- und Rechtsmittelrecht im Obsorgeverfahren.OGH 10 Ob 57/22p, 13.12.2022
- Da es nicht darauf ankommt, ob ein Verfahren über eigenen Antrag der Pflegeeltern oder den Antrag einer anderen Person eingeleitet wurde oder ob überhaupt im Wege amtswegigen Vorgehens geprüft wird, ob die bisher bestehenden Obsorgeverhältnisse geändert werden müssen, ist es für das Rechtsmittelrecht der Pflegeeltern auch nicht von Bedeutung, ob andere Verfahrensbeteiligte ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen bzw deren Abweisung nicht bekämpfen. Pflegeeltern haben auch in einer solchen Verfahrenssituation das Recht, den Versuch zu unternehmen, in einem Rechtsmittel aufzuzeigen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung unrichtig ist und korrigiert werden müsse.OGH 1 Ob 129/15z, 27.08.2015
- Hier: Antrag des (ehemaligen) Pflegevaters auf Übertragung der Obsorge.OGH 3 Ob 165/11b, 14.12.2011
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Und zwar auch in Verfahren, die nicht über ihren Antrag eingeleitet wurden.OGH 8 Ob 54/11s, 29.06.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 10 Ob 57/22p, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/19v, 27.11.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §184; ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 §186 Abs2; ABGB idF KindRÄG 2001 §186 Satz2; ABGB idF KindNamRÄG 2013; 2. ErwSchG §181 Abs2
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