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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2022 · Fall aus Niederösterreich

OGH 3 Ob 192/22i

Worum es ging: Zählt eine Erbschaft bei der Berechnung des Unterhalts mit?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, soweit sie es ermöglicht, den angemessenen Unterhalt zu leisten. Geld, das dem Unterhaltspflichtigen zur Abfindung von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen zufließt, darf bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben. Auch ein Verzicht auf solche Ansprüche darf nicht zulasten des Berechtigten gehen.

Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.

Eltern dürfen von den gesetzlichen Unterhaltsregeln abweichende Vereinbarungen treffen. Damit eine solche Vereinbarung gegenüber dem Kind wirkt, muss sie das Pflegschaftsgericht genehmigen. Tritt dadurch an die Stelle der vorrangigen Pflicht des Vaters eine nachrangige, kann er erst herangezogen werden, wenn die Mutter den Unterhalt nicht zur Gänze allein aufbringen kann.

Für die Unterhaltsberechnung wird nicht nur auf das gerechnet, was Sie verdienen, sondern auch auf das, was Sie erzielen könnten. Das gilt auch für Vermögen: Wer einen Verkaufserlös ertraglos anlegt oder in aufwendige Bauten steckt, kann so behandelt werden, als hätte er ihn erfolgversprechend angelegt.

Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101

Entscheidungstext

60 Absätze, 17.813 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Geschäftszahl

3Ob192/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen P*, geboren am * 2009, Mutter B*, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere Rechtsanwälte in Melk, Vater Dr. C*, vertreten durch Dr. Alois Autherith und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 31. August 2022, GZ 2 R 69/22t-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 4. April 2022, GZ 19 Pu 1/22g-19, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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