Zählt der Unterhalt, den ich selbst bekomme, für meine Kinder?
günstig für Kind betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Ehegatten
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Ausmaß der in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden Aufwandsentschädigung.OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024
- Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners.OGH 4 Ob 22/24z, 20.02.2024
- Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung).OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023
- Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998.OGH 8 Ob 7/23x, 23.02.2023
- Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 9 Ob 59/22z, 24.11.2022
Alle 34 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 9 Ob 74/19a, 26.02.2020
- Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 6 Ob 72/19k, 24.07.2019
- Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.OGH 9 Ob 27/16k, 24.06.2016
- Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 8 Ob 88/15x, 25.11.2015
- Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung.OGH 1 Ob 56/14p, 24.04.2014
- Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft.OGH 7 Ob 16/14z, 26.02.2014
- Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann.OGH 7 Ob 16/14z, 26.02.2014
- Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist.OGH 10 Ob 76/09p, 24.11.2009
- Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 10 Ob 76/09p, 24.11.2009
- Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft.OGH 2 Ob 15/09h, 28.09.2009
- Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.OGH 4 Ob 133/09a, 08.09.2009
- Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt.OGH 6 Ob 148/09x, 05.08.2009
- Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f).OGH 6 Ob 148/09x, 05.08.2009
- Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen.OGH 7 Ob 99/09y, 03.06.2009
- Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern.OGH 10 Ob 112/08f, 24.02.2009
- Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.OGH 10 Ob 112/08f, 24.02.2009
- Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409).OGH 7 Ob 223/08g, 17.12.2008
- Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will.OGH 6 Ob 200/08t, 06.11.2008
- Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute.OGH 10 Ob 8/07k, 27.02.2007
- Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen.OGH 7 Ob 164/06b, 30.08.2006
- Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden.OGH 1 Ob 288/04s, 22.02.2005
- Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW.OGH 6 Ob 5/04k, 04.03.2004
- Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.OGH 1 Ob 218/00s, 06.10.2000
- Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten.OGH 6 Ob 97/00h, 17.05.2000
- In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen.OGH 6 Ob 97/00h, 17.05.2000
- Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen.OGH 1 Ob 337/99m, 14.01.2000
- Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen.OGH 7 Ob 302/99h, 22.12.1999
- Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf.OGH 7 Ob 302/99h, 22.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 72/25h, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 60/24g, 11.02.2025
- OGH 4 Ob 146/24k, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 22/24z, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 42/23i, 12.09.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Verwandte Fragen
Familienrecht · Eigener Unterhalt in der Bemessungsgrundlage
Familienrecht · Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Familienrecht · Steuerbescheid als Unterhaltsgrundlage
Familienrecht · Vermögen in der Unterhaltsbemessung
Familienrecht · Nebeneinkünfte und Ausgaben beim Unterhalt