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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2022

OGH 3 Ob 208/22t

Worum es ging: Habe ich Kündigungsschutz, wenn ich nur ein Grundstück gemietet habe?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein unbebautes Grundstück überlassen, damit darauf eine Tankstelle mit Servicestation errichtet wird, liegt eine Miete vor. Auf ein solches Verhältnis werden die Regeln des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz sinngemäß angewendet.

Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.

Ja, in der Regel. Mieten Sie ein Grundstück und steht darauf mit Zustimmung des Eigentümers ein Bauwerk, das dauerhaft dem Wohnen oder Ihrem Betrieb dient, gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß. Der Schutz entfällt, wenn von vornherein nur eine ganz vorübergehende Nutzung geplant war.

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.111 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Geschäftszahl

3Ob208/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach H*, verstorben am * 2021, 2. A*, beide vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. September 2022, GZ 7 R 75/22t-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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