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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 28/22h

Worum es ging: Bekomme ich Pension, wenn nur eine einfachere Handelstätigkeit möglich ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Waren Sie zuletzt als Handelsangestellte oder Handelsangestellter in der zweiten Verwendungsgruppe tätig, dürfen Sie auf eine Tätigkeit der ersten Verwendungsgruppe verwiesen werden. Ein solcher Wechsel gilt als zumutbar.

Ja, das ist grundsätzlich zumutbar. Werden Sie auf Tätigkeiten der unmittelbar darunter liegenden Einstufung verwiesen, gilt das nicht als unzumutbarer sozialer Abstieg. Auch eine geringere Bezahlung oder weniger Eigenverantwortung müssen Sie dabei hinnehmen. Unzumutbar wird es erst, wenn die neue Tätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt.

Für diese begünstigte Berechnung kommt es darauf an, ob Sie überhaupt noch einer zumutbaren Arbeit nachgehen können. Es genügt nicht, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Ihre bisherige Arbeit und Ihre Ausbildung spielen aber bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 255 ASVG § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.213 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Geschäftszahl

8ObA28/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Kehrer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.367,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2022, GZ 7 Ra 102/21b-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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