OGH 8 ObA 28/22h
Worum es ging: Bekomme ich Pension, wenn nur eine einfachere Handelstätigkeit möglich ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren Sie zuletzt als Handelsangestellte oder Handelsangestellter in der zweiten Verwendungsgruppe tätig, dürfen Sie auf eine Tätigkeit der ersten Verwendungsgruppe verwiesen werden. Ein solcher Wechsel gilt als zumutbar.
Ja, das ist grundsätzlich zumutbar. Werden Sie auf Tätigkeiten der unmittelbar darunter liegenden Einstufung verwiesen, gilt das nicht als unzumutbarer sozialer Abstieg. Auch eine geringere Bezahlung oder weniger Eigenverantwortung müssen Sie dabei hinnehmen. Unzumutbar wird es erst, wenn die neue Tätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt.
Für diese begünstigte Berechnung kommt es darauf an, ob Sie überhaupt noch einer zumutbaren Arbeit nachgehen können. Es genügt nicht, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Ihre bisherige Arbeit und Ihre Ausbildung spielen aber bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2022, 7 Ra 102/21b-27
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 255 ASVG § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Geschäftszahl
8ObA28/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Kehrer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.367,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2022, GZ 7 Ra 102/21b-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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