Zum Inhalt springen

Reicht es, wenn ich meine bisherige Arbeit nicht mehr schaffe?

günstig für Pensionsversicherung betrifft Beamte, Versicherte, Pensionsversicherung
Für diese begünstigte Berechnung kommt es darauf an, ob Sie überhaupt noch einer zumutbaren Arbeit nachgehen können. Es genügt nicht, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Ihre bisherige Arbeit und Ihre Ausbildung spielen aber bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Mit dem in § 9 BB‑PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber ‑ ebenso wie die Ausbildung ‑ für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

BB-PG §9

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosengeld
Arbeitsrecht · Anrechnung von Vordienstzeiten
Sozialrecht · Verweisung im Handel bei Berufsunfähigkeit
Schadenersatz · Arbeitssuche nach einer Verletzung
Sozialrecht · Sozialer Abstieg bei Berufsunfähigkeit